Дүрэм

Von | September 7, 2015

Satzung

 des

 MDWK e.V.

 in der Fassung vom 01. September 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Mongolisch-Deutscher Wirtschaftsklub e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Schaffung einer Plattform zur Förderung der Völkerverständigung zwischen dem mongolischen und dem deutschen Volk auf allen Gebieten der Kultur sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in dem Bereich Kunst, Kultur, Gesundheit. Weiterer Zweck ist die Schaffung des Verständnisses für die jeweiligen demokratischen Systeme und die Vermittlung von Kontakten zwischen Mongolen und Deutschen, die Erläuterung der Vorteile und Nachteile sowie Auswirkungen der sozialen Marktwirtschaft und der Austausch zwischen Vereinen, Verbänden und Körperschaft zur Förderung der wechselseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Pflege von Kunstsammlungen, des Liedgutes und der Historie der jeweiligen Länder in Form von Veranstaltungen, Förderung des Austauschs durch eine vereinseigene Plattform für Studenten, normale Bürger, Unternehmer sowie Vereine und Verbände aus den jeweiligen Ländern.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB  ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§ 3       Mitgliedschaft

3.1       Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3.2       Die Mitgliedschaft endet

a)         mit dem Tod oder mit der Auflösung der juristischen Person bzw. mit dem Entzug ihrer Rechtsfähigkeit;

b)         durch Austritt;

c)         durch Ausschluss aus dem Verein.

3.3       Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3.4.1    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

3.4.2    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

3.4.3    Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen; sie muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten vorliegen. Eine verspätet vorgelegte Stellungnahme des Mitglieds hindert das Ausschlussverfahren nicht.

3.4.4    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

3.5       Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4       Mitgliedsbeiträge

4.1       Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

4.2       Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5       Organe

Organe des Vereins sind:

a)         der Vorstand

b)         die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6       Vorstand

6.1       Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf  Personen, dem Vorsitzenden (Präsident), dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schatzmeister und dem Schriftführer  sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.  Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Alle Vorstandsmitglieder nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr und erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Zuwendungen, ausgenommen den Ersatz für ihre Auslagen.

6.2       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

6.3.1    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

6.3.2    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

6.3.3    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Verein aus, endet auch das Amt als Vorstandsmitglied; die Regelung im vorangegangenen Absatz gilt entsprechend.

6.4       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetze einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b)         Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.;

c)         Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

d)        Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;

e)         Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

6.5.1    Eine Sitzung des Vorstandes wird durch den Präsidenten einberufen, bei dessen Verhinderung des Präsidenten durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied. Die Pflicht zur Einberufung einer Vorstandssitzung besteht, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (einschließlich E-Mail oder Fax) – und auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

6.5.2    Die Vorstandssitzung wird geleitet durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung des Präsidenten durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied, es sei denn die anwesenden Vorstandsmitglieder wählen ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei von ihnen, darunter der Präsident oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden Vorstandsmitgliedes.

6.5.3    Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

6.5.4    Die Protokolle müssen enthalten:

–          Ort und Zeit der Sitzung;

–          die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters;

–          die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

6.5.5    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren (einschließlich per E-Mail oder Fax) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag schriftlich (einschließlich per E-Mail oder Fax) zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage bei den Protokollen zu verwahren.

6.5.6    Darüber hinaus kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 7       Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen. Hierzu gilt:

7.1       Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die tatsächliche Zahl der Mitglieder des Beirats bestimmt die Mitgliederversammlung. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

7.2       Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. Alle Beiratsmitglieder nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr und erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Zuwendungen, ausgenommen der Ersatz für ihre Auslagen.

7.3.1    Die Sitzungen des Beirates sind mindestens halbjährlich von dem Präsidenten oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich (einschließlich per E-Mail oder Fax) mit Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.

7.3.2    Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Beiratsmitglied dies schriftlich vom Präsidenten verlangt. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheit- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann der Beirat einen Sitzungsleiter bestimmen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 8       Mitgliederversammlung

8.1       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

b)         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;

c)         Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d)        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats;

e)         Änderung der Satzung;

f)         Auflösung des Vereins;

g)         Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

h)         Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i)          Wahl zweier Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts.

8.2       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

–          wenn der Vorstand eine Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;

–          wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

8.3.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich (einschließlich per E-Mail oder Fax) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift (oder E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer) gerichtet wurde.

8.3.2    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Zulassungsentscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

8.4.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein von dem Präsidenten beauftragtes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

8.4.2    Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, wenn nicht ein Mitglied geheime Wahl verlangt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

8.5.1    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.

8.5.2    Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.6       Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einer Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.

8.7.1    Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Ein Vertreter darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.

8.7.2    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung der Vereinsziele erfordert die Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

8.8       Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

8.9       Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

8.10     Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

–          Ort und Zeit der Versammlung;

–          Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

–          Zahl der erschienenen Mitglieder;

–          Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

–          die Tagesordnung;

–          die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung;

–          Satzungs- und Zweckänderungsanträge;

–          Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

9. Auflösung und Vermögen des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, sowie mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

 

 

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